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Was ist in einem Naturschutzgebiet erlaubt – und was nicht?

Naturschutzgebiete gibt es in Deutschland seit über 100 Jahren. Sie dienen dem Schutz besonders wertvoller Naturflächen und stehen unter strengen gesetzlichen Vorgaben. Rund 9.000 dieser Gebiete gibt es bundesweit – sie machen etwa sieben Prozent der Landesfläche aus. Auch wenn sie oft klein sind, wie etwa die Gebiete in Hameln oder Rinteln, spielen sie eine wichtige Rolle für den Erhalt von Artenvielfalt und natürlichen Lebensräumen.

Trotz der Schutzmaßnahmen sind Naturschutzgebiete keine „verbotenen Zonen“. Besucher dürfen sie betreten – allerdings unter bestimmten Bedingungen. Was erlaubt ist und was nicht, zeigen wir hier im Überblick:

Was ist erlaubt?

  • Spazierengehen: Erholung in der Natur ist ausdrücklich gestattet – allerdings nur auf den gekennzeichneten Wegen. Diese sind meist gut sichtbar ausgeschildert.
  • Hunde mitnehmen: Hunde dürfen mitgeführt werden, müssen aber an der Leine bleiben. Freilaufende Hunde sind verboten, da sie Wildtiere stören können.
  • Erleben und beobachten: Natur genießen, Tiere beobachten und fotografieren ist erlaubt – solange dabei keine Störungen entstehen.

Was ist verboten?

1. Eingriffe in die Natur

  • Pflanzen oder Tiere dürfen nicht entfernt, beschädigt oder neu angesiedelt werden.
  • Jegliche Veränderung des Gebiets, z. B. durch Bauen, Buddeln oder Sammeln, ist untersagt.

2. Störungen von Tieren und Pflanzen

  • Tiere dürfen nicht gefüttert werden – auch keine Enten oder Vögel. Altes Brot schadet mehr als es nützt.
  • Lärm ist verboten: laute Musik, Motorengeräusche, Schreien oder Silvesterböller stören die Tierwelt massiv.
  • Auch Veranstaltungen oder Anlagen außerhalb des NSG, die Lärm verursachen, sind nicht zulässig, wenn sie ins Gebiet hineinwirken.

3. Verbot von Wasser- und Luftsport

  • Kein Bootfahren, Stand-Up-Paddling oder Modellbootbetrieb auf Gewässern im Naturschutzgebiet.
  • Keine Drohnenflüge oder Modellflugzeuge – weder im NSG noch in einem 500-Meter-Radius um das Gebiet.

4. Keine Freizeitaktivitäten mit Störpotenzial

  • Baden, Grillen, Zelten oder Lagerfeuer sind nicht erlaubt.
  • Auch „Lagern“ – also längeres Verweilen mit Campingausrüstung – ist verboten.

5. Keine Fahrzeuge

  • Das Befahren, Parken oder Abstellen von Fahrzeugen – einschließlich Wohnmobilen oder Wohnwagen – ist nicht gestattet. Auch auf ausgewiesenen Wegen gilt dieses Verbot in der Regel.

Fazit

Ein Spaziergang im Naturschutzgebiet ist ausdrücklich erlaubt – aber nur unter Rücksichtnahme auf die Natur. Wer sich an die Regeln hält, hilft dabei, diese wertvollen Lebensräume für Pflanzen, Tiere und kommende Generationen zu erhalten.

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