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Das leidige Thema der Schottergärten

Verbot hat Folgen für die Eigentümer

04.03.2023

Schön und praktisch, das sind die Gründe warum es nicht nur in Neubaugebieten immer mehr Schottergärten gibt.

Doch die Rechtslage ist eindeutig: Wie das Oberverwaltungsgerichtes (OVG) Lüneburg zu Beginn des Jahres entschied, sind solche "Gärten" nicht zugelassen. Diese unanfechtbare Entscheidung hat Konsequenzen für die Eigentümer. Nach der Bauordnung müssen die nicht überbauten Flächen der Baugrundstücke Grünflächen sein, soweit sie nicht für eine andere zulässige Nutzung erforderlich sind. "Grünflächen sind geprägt durch naturbelassene oder angelegte, mit Pflanzen bewachsene Flächen. Wesentliches Merkmal einer Grünfläche sei der grüne Charakter", solautet es in einer entsprechenden Erläuterung dazu. Sofern Steinelemente nur eine untergeordnete Bedeutung haben, sind diese nicht ausgeschlossen.

Baubehörden in Niedersachsen dürfen die Schottergärten verbieten und die Beseitigung anordnen. Zuständig für diese Entscheidung sind im Landkreis Schaumburg die Bauaufsichtsbehörden der Städte und der Landkreis Schaumburg.

Schwerer als der praktisch Nutzen der Schottergärten wiegen die Nachtleile: Der Verlust der Biodiversität durch fehlende Pflanzen und Nistmöglichkeiten für Insekten ist bedeutsam. Außerdem führen die fehlenden Pflanzen, die durch ihre Verdnunstung  in  heißen Sommertagen Kühle spenden zur Erwärmung der Städte bei. Bei Starkregenereignissen kann der versiegelte Boden das Wasser nur schlcht ableiten und führt zu einer Überlastung der Kanalisation.

Einen besonderen Fokus richtet die Verwaltung des Landkreises nach dem Gerichtsbeschluss darauf, inwieweit Bauaufsichtsbehörden im Rahmen der vorzunehmenden Ermessensausübung gegen Schottergärten vorgehen können. Das OVG hat die Auffassung vertreten, so die Mitteilung des Landkreises, "dass die Bauaufsichtsbehörden dann einschreiten können, wenn nicht überbaute Flächen von Baugrundstücken nicht den Anforderungen der Vorgaben der niedersächsischen Bauordnung genügten".  "Steingärten werden dann betrachtet, wenn der zugrundeliegende Sachverhalt dies im Rahmen der Ermessensausübung und nach der auch vom OVG Lüneburg gebotenen Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich erscheinen lässt", so der Landkreis. Jedoch stehen die Aufklärung und Information der Grundtückseigentümer ganz klar an erster Stelle. Der Landkreis hat ein Merkblatt entwickelt, dass den Baugenehmigungen bei Neubauvorhaben beigefügt wird.

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